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Sofortmaßnahmen im Straßenverkehr

In dieser schwierigen Zeit wollen wir Unternehmer und Fahrer natürlich besonders unterstützen, deshalb haben wir für euch die wichtigsten Informationen für Transport und Verkehr zusammengefasst:

  • Lieferdienste sind weiterhin unverändert zulässig. Es wird keine Unterscheidung gemacht, welche Art von Waren transportiert werden. Daher dürfen nicht nur Waren, die der Grundversorgung dienen, transportiert werden, sondern ALLE Waren ohne Unterscheidung.


  • Aufgrund der gegenwärtigen Lage, des von der WHO erklärten Vorliegens einer „Pandemie“ und der bisher bereits ergangenen Verordnungen des Sozialministeriums, ist davon auszugehen, dass das Wochenend-Fahrverbot für LKW derzeit zumindest für die nächsten 3 Wochenenden bis Montag 30.03.2020 nicht gilt.  


  • Lenk- und Ruhezeiten-Regeln sind seit 16.3.2020 bis zunächst 24. April 2020  für schwere LKW ab 3,5t und schwere Busse ausgesetzt.


  • Das Arbeitsministerium hat mit einem Erlass vom 4.3.2020 klargestellt, dass das Auftreten des Corona-Virus einen außergewöhnlichen Fall darstellt.
    Bei Durchführung der - unter den in diesen beiden Bestimmungen genannten Voraussetzungen - zulässigen Arbeiten, die mit der Corona-Krise in ursächlichem Zusammenhang stehen, finden somit auch die Lenk-und Ruhezeitenregeln keine Anwendung.
    Allerdings ist zu beachten, dass mit der Corona-Krise zusammenhängende Arbeitszeitüberschreitungen innerhalb von 10 Tagen (nach Beginn der Arbeiten) dem zuständigen AI zu melden sind. 


  • Von der Einstellungsmaßnahme ist der Kundenverkehr in Geschäftslokalen des Handels- und Dienstleistungsbereiches betroffen, es darf also kein Kundenverkehr stattfinden. Lieferungen sind weiterhin möglich. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Weiterhin zulässig sind also Dienstleistungen wie Beratung online oder telefonisch, Onlineversand über Post- oder Paketdienstleister etc. Diese Regelungen gelten seit 16.3.2020 bis vorerst 22.3.2020.


  • Aufgrund der aktuellen Lage ist eine Beantragung/Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten gemäß bei ermächtigten Einrichtungen derzeit nur eingeschränkt möglich. Fahrtenschreiberkarten, welche zeitlich ab 17. 3. 2020 ablaufen, können daher nicht in allen Fällen verlängert/erneuert/ersetzt werden.


  • Bei Fahrten mit Fahrzeugen, welche mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen und bei denen die Fahrerkarte verwendet werden muss, diese jedoch aufgrund des zeitlichen Ablaufs ab 17. 3. 2020 nicht mehr verlängert bzw. erneuert werden kann, sind bei Fahrten bis 2. 4. 2020 Ausdruckeanzufertigen. Die abgelaufene Fahrerkarte und die erstellten Ausdrucke sind mindestens 28 Tage mitzuführen und den ermächtigten Kontrollorganen auszuhändigen. 


  • Die Versicherungsbranche stellt auch in dieser schwierigen Situation die Bearbeitung der notwendigen und unaufschiebbaren Zulassungsvorgänge sicher. Um dies gewährleisten zu können, ist es unerlässlich, die Tätigkeit auf bestimmte unbedingt notwendige Geschäftsfälle zu beschränken, wie z.B. Anmeldung von betrieblich genutzten Fahrzeugen, die zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Lebensmitteln oder Gütern des täglichen Bedarfs genutzt werden oder von Fahrzeugen, die eingesetzt werden müssen, um die öffentliche Sicherheit oder das Gesundheitswesen aufrecht zu erhalten.


  • Personen, die aus Italien, Schweiz und Liechtenstein nach Österreich einreisen, brauchen ein maximal 4 Tage altes Gesundheitszeugnis. Alle Ausnahmen finden Sie hier.



  • Laut Asfinag stehen derzeit 138 Parkplätze inkl. WC-Infrastruktur zur Verfügung. Geschlossen sind weiterhin kleinere Anlagen deren Nutzung für den Schwerverkehr schwierig, oder gar nicht möglich wäre.


  • Die aktuellen Grenzwartezeiten / Grenzsituationen werden laufend von allen Verkehrsradios wie dem Ö3 quasi in Echtzeit bekanntgegeben. Grenzwartezeiten sind auch über die APP unterwegs und über asfinag.at abrufbar.
19.03.2020

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